2007-11-04

Kirchenaustritt

Für den Kirchenaustritt ist die Vorlage des Taufscheines nicht erforderlich. Es geht aus der Austritts-Verordnung vom 18. Jänner 1869, die noch immer in Kraft ist, mit keinem Wort hervor, dass ein Taufschein vorgebracht werden muss. Auch der Verwaltungsgerichtshof (Zl: 88/10/0014 vom 21.9.1988) hat festgestellt, dass keine "Formvorschrift" bestünde, "wonach der Austrittserklärung der Taufschein oder der polizeil. Meldezettel anzuschließen wären." Sollte die Behörde der Meinung sein, dass noch was fehlen würde, so hat sie dies amtswegig (= selbst) zu erheben.

http://www.freidenker.at/austritt.html

http://www.kirchenaustritt.at/index.html